Fördervereins der Stadtkirche St. Petri Ratzeburg e.V.

zum Erhalt der St. Petri Kirche in Ratzeburg

Präambel


Der Förderverein der Stadtkirche St. Perti Ratzeburg e.V. begrüßt und unterstützt die Gleichstellung von Frau und Mann. Um die Lesbarkeit der Satzung zu gewährleisten, hat der Förderverein der Stadtkirche St. Perti Ratzeburg e.V. auf die gleichzeitige Verwendung der weiblichen und männlichen Form verzichtet. Dies soll jedoch keine Benachteiligung der  Frauen im Förderverein der Stadtkirche St. Perti Ratzeburg e.V. darstellen.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Förderverein Stadtkirche St. Petri Ratzeburg e.V. Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in 23909 Ratzeburg.

§ 2 Rechtsform, Geschäftsjahr

1) Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes Ratzeburg eingetragen werden. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz “e.V.“.

2)  Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.


§ 3 Vereinszweck

1) Zweck des Vereins ist die Förderung kirchlicher Zwecke. Er hat die  Aufgabe, erhaltende, erweiternde und verschönernde Maßnahmen am Bauwerk und der Ausstattung der St. Petri Kirche zu Ratzeburg, im folgenden ,,Kirchengebäude”, zu fördern. Der Verein ist überkonfessionell tätig und wendet sich an alle Personen und Institutionen, die diese kulturelle Aufgabe anerkennen.

2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen (bei der Förderung von Baumaßnahmen kann auch die unentgeltliche Hilfe und Unterstützung Satzungszweck sein).

3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.


§ 4 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein i. S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 3 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke verwendet.


§ 5 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

Über die Aufnahme entscheidet nach Vorliegen eines schriftlichen Antrags der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Beschwerde zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

2) Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft ist nur nach Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.


§ 6 Mitgliedsbeitrag

1) Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt für natürliche Personen 30,00 €, Familienmitglieder ersten Grades 15,00 €, juristische Personen und Firmen 90,00 €.

2) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist,  von der Mitglieder unterschiedlich festgesetzt werden.

4)  Der Mitgliedsbeitrag gilt für jedes angefangene Kalenderjahr und wird durch Bankeinzugsverfahren im Januar oder bei Neueintritt erhoben.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.

2) Die Mitglieder des Vereins sind zum Austritt berechtigt.

  1. 3)Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum  Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von  3 Monaten zum Jahresende


§ 8 Ausschluss

1) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Ein Vereinsmitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt.

2) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ausschlussentscheidung muss begründet werden, es sei denn, dass die Gründe für den Ausschluss dem Betroffenen bekannt und die Ausschließungstatsachen außer Streit sind. Wirksam wird die Ausschlussentscheidung mit der Bekanntgabe an den Betroffenen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.


§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Den Anordnungen der Vereinsorgane ist Folge zu leisten.

2) Die Vereinsregeln  sind zu beachten.

3) Jeder Wohnortwechsel und die Änderung der Bankverbindung sind dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.


§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.


§ 11 Mitgliederversammlung

1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.

2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im zweiten Quartal jedes Kalenderjahres einzuberufen. Die Einberufung erfolgt auch, wenn ein dringendes Vereinsinteresse dieses erfordert oder mindestens 10 % der Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellen. Das Minderheitsverlangen nach § 37 Abs. 1 BGB wird nur berücksichtigt, wenn die schriftliche Forderung Zweck und Gründe für die Versammlung aufführt.

3) Die Einberufung geschieht durch Veröffentlichung in Form von schriftlichen oder elektronischen Einladungen oder Bekanntmachung in der Presse.

Die Themen der Tagesordnung sind darzustellen. Es ist eine Einberufungsfrist von 14 Tagen einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung.


§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die oder der Vorsitzende leitet die Versammlung.

2) Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

3) Bei Beschlüssen über Satzungs- und Zweckänderungen und bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind abweichend von Absatz dreiviertel  der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.


§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind.

2) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt, sofern dies von einem Mitglied beantragt wird.

3) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen.

4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.

5) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

6) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.

7) Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

8) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.

9) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere auch über

a)Befreiungen von der Beitragspflicht

b)Aufgaben des Vereins

c)An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz

d)Beteiligung an Gesellschaften

e)Aufnahme von Darlehen

f)Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich

g)Mitgliedsbeiträge

10) Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.


§ 14 Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

2) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf  3 Jahre gewählt. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich zu einer Ersatzwahl einzuberufen, wenn weniger als 2 Vorstandsmitglieder verbleiben.

3) Außer durch Tod oder Ablauf einer Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt.

4) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Wahl eines neuen Vorstandes den gesamten Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied des Amtes entheben.

5) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands, an den Schriftführer zu richten. Die Rücktritterklärung wird jedoch erst 1 Monat nach Eingang wirksam.


§ 15 Aufgabenbereich des Vorstandes

1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins.

2) Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit.

3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.

4) Die Mitglieder des Vorstandes haben Gesamtvertretungsbefugnis. Der Verein wird durch mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten.

5) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen ausführlichen Bericht über seine Arbeit vorzulegen.


§ 16 Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.


§ 17 Haftung

Für Schäden gleich welcher Art, die einem  Mitglied durch die Teilnahme an Veranstaltungen des Fördervereins entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


§ 18 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens.

1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.

2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die ev.-luth. Kirchengemeinde „ St. Petri Ratzeburg“, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

3) Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d.h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.


§ 19 In-Kraft-Treten

Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung am  26.06.2009 beschlossenen worden und ist damit in Kraft getreten.

 



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